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   LG Lübeck, 19.08.2021 - 7 T 330/21   

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LG Lübeck, 19.08.2021 - 7 T 330/21 (https://dejure.org/2021,33999)
LG Lübeck, Entscheidung vom 19.08.2021 - 7 T 330/21 (https://dejure.org/2021,33999)
LG Lübeck, Entscheidung vom 19. August 2021 - 7 T 330/21 (https://dejure.org/2021,33999)
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  • AG Heilbronn, 10.10.2017 - 8 M 74845/15
    Auszug aus LG Lübeck, 19.08.2021 - 7 T 330/21
    Die bloße Wiederholung des Gesetzestextes läuft dem Zweck der Standardisierung des Formulars zuwider, da durch Gesetzestextwiederholungen, die der Gerichtsvollzieher nach dem Willen des Gläubigers lesen muss, keine Vereinfachung und Entlastung der Arbeitsabläufe erzielt wird, sondern diese wieder verkompliziert werden (AG Heilbronn, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 8 M 74845/15 -, Rn. 3, juris).

    Allgemeine Ergänzungen und Hinweise laufen dem Zweck der Einführung des Formulars, nämlich der Vereinfachung und Entlastung der Arbeitsabläufe im Massengeschäft der Gerichtsvollzieher entgegen (AG Heilbronn Beschl. v. 10.10.2017 - 8 M 74845/15, BeckRS 2017, 127985, beck-online).

  • BGH, 26.09.2018 - VII ZB 56/16

    Zwangsvollsteckungsverfahren: Pflicht zur Nutzung des

    Auszug aus LG Lübeck, 19.08.2021 - 7 T 330/21
    Darüber hinaus ist der Antragsteller vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. nur BGH NJW 2019, 441).
  • BGH, 20.11.2008 - I ZB 20/06

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Gläubigers auf Nachbesserung einer

    Auszug aus LG Lübeck, 19.08.2021 - 7 T 330/21
    So sind auch Forderungen und Ansprüche die aktuell nicht werthaltig sind, sondern auch unsichere oder erst künftig fällig werdende Forderungen, sowie auch solche Forderungen deren Pfändbarkeit nicht zweifelsfrei feststeht jedoch nicht ausgeschlossen sind (vgl. auch Zöller Aufl. 33 § 802 c Rn 17, BGH NJW 2004 und BGH Rpfleger 2009, 466).
  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 2/11

    Eidesstattliche Versicherung: Umfang des Fragerechts des Gläubigers

    Auszug aus LG Lübeck, 19.08.2021 - 7 T 330/21
    Solche allgemeinen Ergänzungsfragen sind unzulässig (BGH, Beschluss vom 12.01.2012, Az. I ZB 2/11).".
  • OLG Nürnberg, 13.11.1996 - 1 W 3034/96

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus LG Lübeck, 19.08.2021 - 7 T 330/21
    Indes darf ein Gerichtsvollzieher vor einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht darüber befinden, welche Fragen zuzulassen und vom Schuldner zu beantworten sind (vgl. Seibel in: Zöller, 33. Aufl. (2020), § 802f ZPO, Rn. 15, 16; vgl. hierzu auch LG Braunschweig JurBüro 1999, 46; LG Berlin Rpfleger 1995, 75; LG Tübingen JurBüro 1995, 326; LG Arnsberg MDR 1997, 501).
  • LG Verden, 27.07.2018 - 6 T 37/18

    Forderungsgrenze von 500 Euro muss erreicht sein - § 74a SGB X bleibt!

    Auszug aus LG Lübeck, 19.08.2021 - 7 T 330/21
    Indes hat das LG Verden BeckRS 2018, 18753 zu Eintragungen in dem Formularmodul G4 entschieden, dass die Eintragung formulierter Vorgaben unzulässig sei:.
  • LG Tübingen, 24.10.1994 - 5 T 292/94
    Auszug aus LG Lübeck, 19.08.2021 - 7 T 330/21
    Indes darf ein Gerichtsvollzieher vor einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht darüber befinden, welche Fragen zuzulassen und vom Schuldner zu beantworten sind (vgl. Seibel in: Zöller, 33. Aufl. (2020), § 802f ZPO, Rn. 15, 16; vgl. hierzu auch LG Braunschweig JurBüro 1999, 46; LG Berlin Rpfleger 1995, 75; LG Tübingen JurBüro 1995, 326; LG Arnsberg MDR 1997, 501).
  • LG Berlin, 06.07.1994 - 81 T 430/94
    Auszug aus LG Lübeck, 19.08.2021 - 7 T 330/21
    Indes darf ein Gerichtsvollzieher vor einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht darüber befinden, welche Fragen zuzulassen und vom Schuldner zu beantworten sind (vgl. Seibel in: Zöller, 33. Aufl. (2020), § 802f ZPO, Rn. 15, 16; vgl. hierzu auch LG Braunschweig JurBüro 1999, 46; LG Berlin Rpfleger 1995, 75; LG Tübingen JurBüro 1995, 326; LG Arnsberg MDR 1997, 501).
  • AG Stuttgart, 29.09.2014 - 9 M 55453/14

    Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Ladung eines Schuldners wegen der

    Auszug aus LG Lübeck, 19.08.2021 - 7 T 330/21
    Mit dem Vollstreckungsauftrag kann der Gläubiger allerdings nur im engen Umfang schriftlich die Beantwortung weiterer Fragen beantragen (AG Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2014, Az.: 9 M 55453/14).
  • LG Braunschweig, 10.08.1998 - 8 T 479/98
    Auszug aus LG Lübeck, 19.08.2021 - 7 T 330/21
    Indes darf ein Gerichtsvollzieher vor einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht darüber befinden, welche Fragen zuzulassen und vom Schuldner zu beantworten sind (vgl. Seibel in: Zöller, 33. Aufl. (2020), § 802f ZPO, Rn. 15, 16; vgl. hierzu auch LG Braunschweig JurBüro 1999, 46; LG Berlin Rpfleger 1995, 75; LG Tübingen JurBüro 1995, 326; LG Arnsberg MDR 1997, 501).
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